AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der UNISTAR Systemhaus GmbH, nachfolgend „UNISTAR“ genannt.
Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Spätestens mit der
Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende
Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn diese ausdrücklich und
schriftlich vereinbart sind. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam,
soweit sie nicht schriftlich von UNISTAR bestätigt worden sind. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus
unseren Geschäftsbedingungen abzutreten.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn
UNISTAR eine Bestellung des Käufers schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Gleiches gilt für
Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. UNISTAR behält sich vor, einen Vertragsabschluß
mittels Rechnung zu bestätigen. Maße, Zeichnungen und Abbildungen etc. sind unverbindlich.
Kostenvoranschläge könne um 15% über- bzw. unterschritten werden.
Verbesserungen oder Änderungen der Leistungen sind zulässig, soweit die dem Käufer unter
Berücksichtigung der Interessen von UNISTAR zumutbar sind.
Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als
unverbindlicher Richttermin / Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Terminund
Preisänderungen eintreten können.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Transport und Frachtversicherung, zuzüglich der
jeweils am Auslieferort gültigen Mehrwertsteuer, ab Lager oder bei Direktversand ab deutsche Grenze
bzw. FOB deutscher Einfuhrhafen. Für alle Lieferungen bleibt der Versand per Vorauskasse oder Bar-
Nachnahme ausdrücklich vorbehalten.
Die in Angeboten enthaltenen Preise sind unverbindlich. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung
von UNISTAR genannten Preise. Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten
sind, werden gesondert berechnet. Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und
Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung etc., berechtigen UNISTAR zu einer entsprechenden
Preisanpassung. Bei Abrufbestellungen dient der vereinbarte Preis des Vertragsabschluß als Grundlage.
Preisveränderungen während der Laufzeit des Abrufvertrages berechtigen UNISTAR zu
Preisanpassungen.
Liefer- und Leistungszeit
Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der
Auftragserklärung durch UNISTAR. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt
eigener rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind von UNISTAR nachzuweisen.
Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und
Teilleistung als selbständige Leistung.
Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt, sowie aufgrund von Ereignissen, die dem
Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen
Betriebsstörungen, höhere Gewalt und Streiks etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb, dem des
Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Käufer keinen Verzugsschaden
bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
UNISTAR ist im Fall von ihr nicht zu vertretenden Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt, die
Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Frist von zwei Monaten
hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
Wenn die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- und
Leistungszeit durch Gründe, die nicht von UNISTAR zu vertreten sind, kann der Käufer hieraus keine
Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände kann sich UNISTAR nur berufen,
wenn sie den Kunden unverzüglich schriftlich benachrichtigt.
Bei Lieferverzug den UNISTAR zu vertreten hat, haben Kaufleute unter Ausschluß von
Schadenersatzansprüchen nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
Versendung und Gefahrenübergang
Alle Gefahren gehen auf den Käufer über, sobald sie Ware der den Transport ausführenden Person
übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von UNISTAR verlassen hat.
UNISTAR versichert jedoch die Ware auf Kosten des Käufers, wenn dieser die Versicherung der Ware
schriftlich begehrt. Bei Sendungen an UNISTAR trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das
Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei UNISTAR sowie die gesamten Transportkosten.
Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, Bar, per Nachnahme-Verrechnungsscheck
oder bei Selbstabholung zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sämtliche Zahlungen werden
grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des
Käufers. Sind bereits Kosten der Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die
Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind.
Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine
Bank einen Scheck nicht einlöst, ist UNISTAR zum sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag, ohne
besondere vorherige Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Anforderungen
sämtliche Forderungen von UNISTAR gegenüber dem Käufer sofort in einem Betrag fällig. Gleiches
gilt, wenn UNISTAR andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage
stellen.
Hält UNISTAR weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt, Vorauszahlungen, Bankbürgschaft oder
Sicherheitsleistung zu verlangen.
UNISTAR steht das Recht zu, den im Verzug befindlichen Käufer von der weiteren Belieferung
auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind.
Vom Verzugszeitpunkt an ist UNISTAR berechtigt, Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken
berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Der Käufer trägt die gesamten
Beitreibungs-, etwaige Gerichts- und Vollstreckungskosten.
UNISTAR ist berechtigt, ihre Forderungen abzutreten.
Eigentumsvorbehalt
UNISTAR behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen
Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer entstanden oder noch entstehenden
Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor. Bei laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
Be- oder Verarbeitung der von UNISTAR gelieferten und noch in deren Eigentum stehende Waren
erfolgt im Auftrag von UNISTAR, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für UNISTAR erwachsen
können.
Bei Einbau in fremde Waren durch die Käufer wird UNISTAR Miteigentümer an den neu entstandenen
Produkten, im Verhältnis des Wertes der durch sie gelieferten Waren zu den mit verwendeten fremden
Waren.
Wird die von UNISTAR gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt
der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder
dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für UNISTAR.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten
und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind
unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung / unerlaubte Handlung)
bezüglich der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen (inkl. Sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent) tritt der Verkäufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an UNISTAR ab.
UNISTAR ermächtigt den Käufer widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für derer Rechnung
in eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der
Käufer seine Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von UNISTAR
hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer hat Zugriffe Dritter abzuwehren.
Bei Zahlungsverzug – insbesondere nach Nichteinlösung von Schecks – ist UNISTAR berechtigt, ohne
Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigung, nach Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die
sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransportes trägt der
Käufer in voller Höhe.
Der Käufer verpflichtet sich, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, auf Anforderung von UNISTAR die
erhaltene Ware im verbleibenden Umfang auf eigene Kosten und Gefahr an UNISTAR zurückzusenden.
In der Zurücknahme, sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch UNISTAR liegt – soweit nicht das
Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
Gewährleistung
Die gesetzliche Verjährungsfrist innerhalb der EU beträgt für Neuware grundsätzlich 2 Jahre, es sei
denn es wurden individualvertraglich kürzere Gewährleistungsfristen vereinbart. Die
Gewährleistungsfrist
beginnt mit dem Gefahrenübergang im Sinne des Abschnitts „Versendung und Gefahrenübergang“,
ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für den Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche
aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Die Gewährleistung für gebrauchte Produkte ist
ausgeschlossen. Ist von einem Hersteller die Gewährleistungsfrist für Neuware kürzer als 2 Jahre, so gilt
diese kürzere Gewährleistungsfrist als individualvertraglich zwischen UNISTAR und dem Käufer
vereinbart.
Im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften
gehört, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den fehlenden Liefergegenstand nachzubessern oder neu
zu liefern. Der Käufer ist bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt,
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu
verlangen. Eine Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn sie mehrfach versucht wurde und eine weitere
Nachbesserung dem Käufer nicht zumutbar ist.
Der Käufer muß UNISTAR etwaige Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Woche
schriftlich mitteilen. Nach Ablauf der Frist ist UNISTAR frei von Gewährleistungspflicht. Der Käufer
ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, das defekte Gerät bzw. Teil auf eigene Kosten und Gefahr ,
verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung, Angabe der Modell- und Seriennummer sowie einer
Kopie der Rechnung bzw. des Lieferscheins, mit der die Ware geliefert wurde, an UNISTAR in
Originalverpackung zu senden. Solange der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann er
keine Nachbesserung, Wandlung oder Minderung verlangen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von
UNISTAR über. Werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen von UNISTAR nicht befolgt,
Änderung an den Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet,
die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung. Sollte der Käufer
außerhalb der Gewährleistungsfrist ein Gerät übersenden, bei dem sich herausstellt, dass dieses
mangelfrei ist, so gilt eine Aufwandsentschädigung zugunsten von UNISTAR in Höhe von 25,- EUR
oder gegen Nachweis ein sich ergebender angemessener höherer Betrag (z. B. Überprüfung durch den
Hersteller den Kostenbetrag, die dieser UNISTAR in Rechnung stellt) als vereinbart. Grund hierfür ist
der bei der Firma UNISTAR entstehende Verwaltungsaufwand.
Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
Verkauft der Käufer die von UNISTAR gelieferten Gegenstände an Dritte, ist ihm untersagt, wegen der
damit verbundenen gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf UNISTAR zu
verweisen.Die Kaufleute betreffenden Untersuchungs- und Rügepflichten der §§ 377 und 378 HGB
bleiben unberührt.
Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der
beschädigten Liefergegenstände. Sollten im Rahmen der Vorbemühungen durch UNISTAR die auf den
zu reparierenden Geräten befindlichen Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom Auftraggeber zu
tragen. Die Haftung wird insgesamt auf vorsätzliche und grob fahrlässige Haftung beschränkt.
Ist der Käufer Kaufmann, berühren Mängelrügen die Fälligkeit des Kaufpreises nicht, es sei denn, ihre
Berechtigung sei durch UNISTAR schriftlich anerkannt und rechtskräftig festgestellt.
Software
Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, unterliegen diese dem Urheberrecht. Das Nutzungsrecht
dieser Programme wird in der Lizenzvereinbarung des Urhebers geregelt. Bei Verstoß gegen diese
Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstandenen Schaden.
Sonstige Schadenersatzansprüche
Für Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung,
Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluß haftet UNISTAR nur, wenn ihr, bzw. ihre
Erfüllungsgehilfen, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Mängel im Sinne des
Abschnitts „Gewährleistung“ leistet UNISTAR keinen Schadenersatz.
Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen UNISTAR und dem
Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart.
Andere nationale Rechte, ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht (EKA, EKAG, jeweils vom
17.07.1973) werden ausgeschlossen.
Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentliches Sondervermögen ist, findet das Fernabsatzgesetz (FernAbsG) als reines
Verbraucherschutzgesetzt keine Anwendung und Braunschweig wird als Gerichtsstand für alle sich
mittel- und unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten vereinbart.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt.
Datenschutz
UNISTAR ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser
erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im
Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß
Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und
Weiterverarbeitet werden.
Export
Wir weisen darauf hin, dass die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit vorheriger behördlicher
Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte erteilt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft,
Eschborn / Taunus. Die Zustimmungserklärungen sind vom Käufer vor der Versendung der Ware
einzuholen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der UNISTAR Systemhaus GmbH, nachfolgend „UNISTAR“ genannt.
Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Spätestens mit der
Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende
Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn diese ausdrücklich und
schriftlich vereinbart sind. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam,
soweit sie nicht schriftlich von UNISTAR bestätigt worden sind. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus
unseren Geschäftsbedingungen abzutreten.
Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn
UNISTAR eine Bestellung des Käufers schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Gleiches gilt für
Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. UNISTAR behält sich vor, einen Vertragsabschluß
mittels Rechnung zu bestätigen. Maße, Zeichnungen und Abbildungen etc. sind unverbindlich.
Kostenvoranschläge könne um 15% über- bzw. unterschritten werden.
Verbesserungen oder Änderungen der Leistungen sind zulässig, soweit die dem Käufer unter
Berücksichtigung der Interessen von UNISTAR zumutbar sind.
Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als
unverbindlicher Richttermin / Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Terminund
Preisänderungen eintreten können.
Preise
Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Transport und Frachtversicherung, zuzüglich der
jeweils am Auslieferort gültigen Mehrwertsteuer, ab Lager oder bei Direktversand ab deutsche Grenze
bzw. FOB deutscher Einfuhrhafen. Für alle Lieferungen bleibt der Versand per Vorauskasse oder Bar-
Nachnahme ausdrücklich vorbehalten.
Die in Angeboten enthaltenen Preise sind unverbindlich. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung
von UNISTAR genannten Preise. Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten
sind, werden gesondert berechnet. Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und
Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung etc., berechtigen UNISTAR zu einer entsprechenden
Preisanpassung. Bei Abrufbestellungen dient der vereinbarte Preis des Vertragsabschluß als Grundlage.
Preisveränderungen während der Laufzeit des Abrufvertrages berechtigen UNISTAR zu
Preisanpassungen.
Liefer- und Leistungszeit
Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der
Auftragserklärung durch UNISTAR. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt
eigener rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind von UNISTAR nachzuweisen.
Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und
Teilleistung als selbständige Leistung.
Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt, sowie aufgrund von Ereignissen, die dem
Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen
Betriebsstörungen, höhere Gewalt und Streiks etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb, dem des
Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Käufer keinen Verzugsschaden
bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
UNISTAR ist im Fall von ihr nicht zu vertretenden Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt, die
Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Frist von zwei Monaten
hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
Wenn die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- und
Leistungszeit durch Gründe, die nicht von UNISTAR zu vertreten sind, kann der Käufer hieraus keine
Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände kann sich UNISTAR nur berufen,
wenn sie den Kunden unverzüglich schriftlich benachrichtigt.
Bei Lieferverzug den UNISTAR zu vertreten hat, haben Kaufleute unter Ausschluß von
Schadenersatzansprüchen nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
Versendung und Gefahrenübergang
Alle Gefahren gehen auf den Käufer über, sobald sie Ware der den Transport ausführenden Person
übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von UNISTAR verlassen hat.
UNISTAR versichert jedoch die Ware auf Kosten des Käufers, wenn dieser die Versicherung der Ware
schriftlich begehrt. Bei Sendungen an UNISTAR trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das
Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei UNISTAR sowie die gesamten Transportkosten.
Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, Bar, per Nachnahme-Verrechnungsscheck
oder bei Selbstabholung zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sämtliche Zahlungen werden
grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des
Käufers. Sind bereits Kosten der Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die
Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind.
Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine
Bank einen Scheck nicht einlöst, ist UNISTAR zum sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag, ohne
besondere vorherige Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Anforderungen
sämtliche Forderungen von UNISTAR gegenüber dem Käufer sofort in einem Betrag fällig. Gleiches
gilt, wenn UNISTAR andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage
stellen.
Hält UNISTAR weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt, Vorauszahlungen, Bankbürgschaft oder
Sicherheitsleistung zu verlangen.
UNISTAR steht das Recht zu, den im Verzug befindlichen Käufer von der weiteren Belieferung
auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind.
Vom Verzugszeitpunkt an ist UNISTAR berechtigt, Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken
berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Der Käufer trägt die gesamten
Beitreibungs-, etwaige Gerichts- und Vollstreckungskosten.
UNISTAR ist berechtigt, ihre Forderungen abzutreten.
Eigentumsvorbehalt
UNISTAR behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen
Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer entstanden oder noch entstehenden
Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor. Bei laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
Be- oder Verarbeitung der von UNISTAR gelieferten und noch in deren Eigentum stehende Waren
erfolgt im Auftrag von UNISTAR, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für UNISTAR erwachsen
können.
Bei Einbau in fremde Waren durch die Käufer wird UNISTAR Miteigentümer an den neu entstandenen
Produkten, im Verhältnis des Wertes der durch sie gelieferten Waren zu den mit verwendeten fremden
Waren.
Wird die von UNISTAR gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt
der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder
dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für UNISTAR.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten
und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind
unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung / unerlaubte Handlung)
bezüglich der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen (inkl. Sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent) tritt der Verkäufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an UNISTAR ab.
UNISTAR ermächtigt den Käufer widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für derer Rechnung
in eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der
Käufer seine Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von UNISTAR
hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer hat Zugriffe Dritter abzuwehren.
Bei Zahlungsverzug – insbesondere nach Nichteinlösung von Schecks – ist UNISTAR berechtigt, ohne
Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigung, nach Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die
sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransportes trägt der
Käufer in voller Höhe.
Der Käufer verpflichtet sich, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, auf Anforderung von UNISTAR die
erhaltene Ware im verbleibenden Umfang auf eigene Kosten und Gefahr an UNISTAR zurückzusenden.
In der Zurücknahme, sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch UNISTAR liegt – soweit nicht das
Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
Gewährleistung
Die gesetzliche Verjährungsfrist innerhalb der EU beträgt für Neuware grundsätzlich 2 Jahre, es sei
denn es wurden individualvertraglich kürzere Gewährleistungsfristen vereinbart. Die
Gewährleistungsfrist
beginnt mit dem Gefahrenübergang im Sinne des Abschnitts „Versendung und Gefahrenübergang“,
ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für den Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche
aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Die Gewährleistung für gebrauchte Produkte ist
ausgeschlossen. Ist von einem Hersteller die Gewährleistungsfrist für Neuware kürzer als 2 Jahre, so gilt
diese kürzere Gewährleistungsfrist als individualvertraglich zwischen UNISTAR und dem Käufer
vereinbart.
Im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften
gehört, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den fehlenden Liefergegenstand nachzubessern oder neu
zu liefern. Der Käufer ist bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt,
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu
verlangen. Eine Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn sie mehrfach versucht wurde und eine weitere
Nachbesserung dem Käufer nicht zumutbar ist.
Der Käufer muß UNISTAR etwaige Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Woche
schriftlich mitteilen. Nach Ablauf der Frist ist UNISTAR frei von Gewährleistungspflicht. Der Käufer
ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, das defekte Gerät bzw. Teil auf eigene Kosten und Gefahr ,
verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung, Angabe der Modell- und Seriennummer sowie einer
Kopie der Rechnung bzw. des Lieferscheins, mit der die Ware geliefert wurde, an UNISTAR in
Originalverpackung zu senden. Solange der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann er
keine Nachbesserung, Wandlung oder Minderung verlangen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von
UNISTAR über. Werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen von UNISTAR nicht befolgt,
Änderung an den Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet,
die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung. Sollte der Käufer
außerhalb der Gewährleistungsfrist ein Gerät übersenden, bei dem sich herausstellt, dass dieses
mangelfrei ist, so gilt eine Aufwandsentschädigung zugunsten von UNISTAR in Höhe von 25,- EUR
oder gegen Nachweis ein sich ergebender angemessener höherer Betrag (z. B. Überprüfung durch den
Hersteller den Kostenbetrag, die dieser UNISTAR in Rechnung stellt) als vereinbart. Grund hierfür ist
der bei der Firma UNISTAR entstehende Verwaltungsaufwand.
Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
Verkauft der Käufer die von UNISTAR gelieferten Gegenstände an Dritte, ist ihm untersagt, wegen der
damit verbundenen gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf UNISTAR zu
verweisen.Die Kaufleute betreffenden Untersuchungs- und Rügepflichten der §§ 377 und 378 HGB
bleiben unberührt.
Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der
beschädigten Liefergegenstände. Sollten im Rahmen der Vorbemühungen durch UNISTAR die auf den
zu reparierenden Geräten befindlichen Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom Auftraggeber zu
tragen. Die Haftung wird insgesamt auf vorsätzliche und grob fahrlässige Haftung beschränkt.
Ist der Käufer Kaufmann, berühren Mängelrügen die Fälligkeit des Kaufpreises nicht, es sei denn, ihre
Berechtigung sei durch UNISTAR schriftlich anerkannt und rechtskräftig festgestellt.
Software
Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, unterliegen diese dem Urheberrecht. Das Nutzungsrecht
dieser Programme wird in der Lizenzvereinbarung des Urhebers geregelt. Bei Verstoß gegen diese
Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstandenen Schaden.
Sonstige Schadenersatzansprüche
Für Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung,
Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluß haftet UNISTAR nur, wenn ihr, bzw. ihre
Erfüllungsgehilfen, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Mängel im Sinne des
Abschnitts „Gewährleistung“ leistet UNISTAR keinen Schadenersatz.
Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen UNISTAR und dem
Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart.
Andere nationale Rechte, ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht (EKA, EKAG, jeweils vom
17.07.1973) werden ausgeschlossen.
Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentliches Sondervermögen ist, findet das Fernabsatzgesetz (FernAbsG) als reines
Verbraucherschutzgesetzt keine Anwendung und Braunschweig wird als Gerichtsstand für alle sich
mittel- und unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten vereinbart.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt.
Datenschutz
UNISTAR ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser
erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im
Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß
Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und
Weiterverarbeitet werden.
Export
Wir weisen darauf hin, dass die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit vorheriger behördlicher
Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte erteilt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft,
Eschborn / Taunus. Die Zustimmungserklärungen sind vom Käufer vor der Versendung der Ware
einzuholen.